Zudem sind das Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb, Alter und Gesundheit des Täters zu berücksichtigen. Diese Umstände stellen jedoch keine eigenständigen Strafzumessungsgründe dar, sondern dienen dazu, das Verschulden genauer zu bemessen. Den Steuerbehörden kommt bei der Strafzumessung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 114 Ib 27 E. 4a).