333 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für das kantonale Strafrecht, sofern dieses keine abweichende Regelung vorsieht (§ 2 StrafG), weshalb sich die folgenden Ausführungen gleichermassen auf beide Bussen beziehen. Eine Busse bemisst das Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser eine seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zunächst steht das Verschulden des Täters im Vordergrund. Zudem sind das Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb, Alter und Gesundheit des Täters zu berücksichtigen.