Die Ordnungsbussenverfügung setzt sich aus zwei verschiedenen Ordnungsbussen zusammen. Einerseits beruht sie auf der Verletzung von Verfahrenspflichten für die direkte Bundessteuer nach Art. 174 DBG und andererseits auf der Verletzung von Verfahrenspflichten für die kantonale Steuer i.S.v. § 201 StG. Die Strafzumessung ist nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen wie etwa dem Verschulden vorzunehmen (BGE 114 Ib 27 E. 4a; BGer Urteil 2C_98/2016 vom 1. März 2016 E. 2.2). Grundsätzlich finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch auf Steuerdelikte wie die Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 174 DBG Anwendung (Art. 333 Abs. 1 StGB).