Die örtliche Unzuständigkeit der Schwyzer Steuerverwaltung für die fragliche Steuerperiode ist mithin nicht ersichtlich bzw. zumindest nicht offenkundig. Der Gesuchsgegner vermag mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. d) Ob die Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2015 zu hoch ausgefallen ist, kann in diesem Verfahren nicht beurteilt werden. Einzig zu prüfen, Kantonsgericht Schwyz 6 bleiben mögliche Nichtigkeitsgründe bezüglich der Ordnungsbussenverfügung vom 28. Oktober 2016.