c) Sinngemäss macht der Gesuchsgegner geltend, dass er in der Schweiz nicht steuerpflichtig und somit keine Zuständigkeit der Schwyzer Steuerverwaltung für eine Ordnungsbusse gegeben sei. Nach eigenen Angaben hält der Gesuchsgegner sich bereits seit rund sieben Jahre in der Schweiz auf. Dass er sich nur vorübergehend und ohne Absicht dauernden Verbleibens hier befindet, legt der Gesuchsgegner nicht näher dar. Zudem liegen keine Anhaltspunkte für einen Wohnsitz im Ausland vor. Die örtliche Unzuständigkeit der Schwyzer Steuerverwaltung für die fragliche Steuerperiode ist mithin nicht ersichtlich bzw. zumindest nicht offenkundig.