b) Nach Ansicht des Gesuchsgegners ist die Ordnungsbussenverfügung vom 28. Oktober 2016 (KG-act. 3/2) nichtig. Zunächst macht er geltend, er habe sich nur zeitweise und nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens seit 2011 in der Schweiz aufgehalten, weshalb er in der Schweiz nicht steuerpflichtig sei. Die Steuerverwaltung habe sein Vermögen ermessensweise viel zu hoch veranlagt. Es sei der Steuerwaltung ohne Weiteres zumutbar gewesen einen Kontoauszug des Gesuchsgegners bei der Ausgleichskasse Schwyz einzufordern. Die Bussenhöhe hänge vom steuerbaren Einkommen ab, deshalb sei die Busse zu hoch ausgefallen. Der Gesuchsgegner verweist dazu auf das Schwyzer Steuerbuch 70.11: