denden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler als Nichtigkeitsgründe in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Dazu ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel erforderlich (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1, BGer Urteil 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.1).