3. a) Keine Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die Verfügung nichtig ist. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 80 SchKG). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids vor, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Vorab fallen die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entschei- Kantonsgericht Schwyz 5