Am 13. Juli 2017 erklärte der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung die Ordnungsbussenverfügung für vollstreckbar (KG-act. 3/2). Wie aus den Akten hervorgeht, bewies der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden, dass die Schuld seit Erlass der Ordnungsbussenverfügung getilgt oder gestundet wurde. Zudem erhob er keine Verjährungseinrede. Mit der Ordnungsbussenverfügung liegt eine einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellte Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor, mit welcher die definitive Rechtsöffnung verlangt werden kann.