Die kantonale Steuerverwaltung Schwyz verurteilte den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 zu zwei Ordnungsbussen aufgrund kantonaler und bundesrechtlicher Steuerstrafbestimmungen gemäss § 201 StG und Art. 174 DBG wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten (KG-act. 3/2). Die Verfügung stellt einen Entscheid dar. Bei der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz handelt es sich um eine schweizerische Verwaltungsbehörde. Am 13. Juli 2017 erklärte der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung die Ordnungsbussenverfügung für vollstreckbar (KG-act. 3/2).