Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Nach Art. 373 StGB sind die aufgrund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kantonsgericht Schwyz 4