3. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis von der zuständigen Behörde/dem zuständigen Gericht die Nichtigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bussenverfügung (unter Einschluss der unter Ziffer 1. vorgenannten) und ermessensweisen Steuereinschätzungen ab dem Steuerjahr 2010 bis und mit 2015 rechtskräftig festgestellt hat. 4. Subeventualiter ist die Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 28. Oktober 2016 von insgesamt CHF 9‘400 auf insgesamt CHF 300 herabzusetzen.