1. Es sei die Nichtigkeit der Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 28. Oktober 2016 festzustellen. 2. Es sei in der Folge die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts March vom 18. September 2017 aufzuheben und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx, Betreibungskreis Alten- dorf-Lachen SZ zu verweigern bzw. aufzuheben.