6. [Zufertigung] c) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 reichte der Gesuchsgegner Beschwerde am Kantonsgericht ein (KG-act. 1). Die Beschwerde enthielt weder Rechtsbegehren noch eine rechtsgenügende Begründung. Aus diesem Grund verfügte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin eine Nachfrist von fünf Tagen, um Kantonsgericht Schwyz 3 die Rechtsmittelschrift zu verbessern (KG-act. 2). Der Gesuchsgegner reichte mit Eingabe vom 12. September 2017 (richtig: 12. Oktober 2017) innert Frist eine verbesserte Beschwerdeschrift mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 3):