b) Am 18. September 2017 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts March Folgendes (Vi-act. 6): 1. Den Gesuchstellern wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 20.06.2017 definitive Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 9‘400.00 2. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 250.00 werden von den Gesuchstellern erhoben und sind ihnen vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen. 5. [Rechtsmittel]