1. a) Das Amt für Finanzen stellte am 20. Juli 2017 in Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Schwyz (nachfolgend Gesuchsteller) ein Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen an das Bezirksgericht March (Vi-act. 1). Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich um eine Ordnungsbussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Betrag von total Fr. 9‘400.00, weil A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) die Steuererklärung für das Jahr 2015 trotz Mahnung nicht einreichte (Vi-act. 2/3).