{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-156_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "03e6e8dd32084166fe281ba77fd33baa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-156_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_156_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b06b988ca2b03db3bdf19ab9cf0eb03fbf4f8e6596767092a4eaa075688196dd42114e8833efb8819dc3a52e9f22b27ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b06b988ca2b03db3bdf19ab9cf0eb03fbf4f8e6596767092a4eaa075688196dd42114e8833efb8819dc3a52e9f22b27ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_156", "Checksum": "a82efd742f973c8129b09ea12ec55a31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:09", "Checksum": "3a5d3e79ee7a0d7544d20c22b929856c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 156\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nNach Art. 174 Abs. 2 DBG sowie § 201 StG können in schweren oder bei\nWiederholungsfällen Bussen bis zu Fr. 10‘000.00 ausgesprochen werden.\nDamit liegen beide Strafen mit je Fr. 4‘700.00 Busse im mittleren Bereich des\nmöglichen Bussenrahmens (vgl. KG-act. 3/2). Das Verschulden des Gesuchsgegners wiegt angesichts der wiederholten Verletzung von Verfahrenspflichten durch Nichteinreichen der Steuererklärung bzw. durch Nichteinreichen des\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nim Ausland erzielten Einkommens für die Jahre zwischen mindestens 2005\nund 2015 hoch (KG-act. 3/3). Der Gesuchsgegner gibt selbst zu, die Steuererklärungen für diese Jahre vorsätzlich nicht eingereicht zu haben (KG-act. 3,\nS. 7). Was das der Strafzumessung zugrunde liegende Einkommen und Vermögen betrifft, so ist erstens festzuhalten, dass er dieses über Jahre vorsätzlich der Steuerverwaltung nicht bekannt gab. Zweitens konnte die Steuerverwaltung nur auf das ermessensweise veranlagte Einkommen und Vermögen\nabstützen. Verletzt der Pflichtige Verfahrenspflichten, so kann die Steuerbehörde grundsätzlich ohne Weiteres zur Ermessensveranlagung schreiten\n(BGer Urteil 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017, E. 4.1.3).\nNicht zu beanstanden ist deshalb, dass die Steuerbehörden das ermessensweise veranlagte Einkommen und Vermögen des Gesuchsgegners für die\nStrafzumessung der Busse zugrunde legten. Selbst wenn die Ermessensveranlagung für das Jahr 2015 falsch bzw. zu hoch erfolgte, würde dies keinen so\nschweren Mangel begründen, der zur Nichtigkeit der Verfügung führen würde.\nBei der Bemessung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden massgebend.\nDie Einkommens- und Vermögensverhältnisse stellen nur einen unter vielen\nzusätzlich zu berücksichtigenden Umständen dar. Somit erweisen sich die\nOrdnungsbussenverfügung und damit die zwei darin verfügten Ordnungsbussen nicht als nichtig. Das Verfahren ist nicht zu sistieren. Die Ordnungsbussen\nsind nicht auf insgesamt Fr. 300.00 herabzusetzen, weil diese im Rechtsöffnungsverfahren nur auf Nichtigkeit zu überprüfen sind.\n\n4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung beantragten die Gesuchsteller nicht;-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.\n\n3. Den Gesuchstellern wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 9’400.00.\n\n5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Finanzverwaltung des Kanton\nSchwyz (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung\nan die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse\n(1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber\n\nVersand 29. Dezember 2017 kau\n"}