{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-156_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "03e6e8dd32084166fe281ba77fd33baa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-156_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_156_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b06b988ca2b03db3bdf19ab9cf0eb03fbf4f8e6596767092a4eaa075688196dd42114e8833efb8819dc3a52e9f22b27ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b06b988ca2b03db3bdf19ab9cf0eb03fbf4f8e6596767092a4eaa075688196dd42114e8833efb8819dc3a52e9f22b27ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_156", "Checksum": "a82efd742f973c8129b09ea12ec55a31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:09", "Checksum": "3a5d3e79ee7a0d7544d20c22b929856c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 156\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nDie kantonale Steuerverwaltung Schwyz verurteilte den Gesuchsgegner mit\nVerfügung vom 28. Oktober 2016 zu zwei Ordnungsbussen aufgrund kantonaler und bundesrechtlicher Steuerstrafbestimmungen gemäss § 201 StG und\nArt. 174 DBG wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten\n(KG-act. 3/2). Die Verfügung stellt einen Entscheid dar. Bei der kantonalen\nSteuerverwaltung Schwyz handelt es sich um eine schweizerische Verwaltungsbehörde. Am 13. Juli 2017 erklärte der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung die Ordnungsbussenverfügung für vollstreckbar (KG-act. 3/2). Wie\naus den Akten hervorgeht, bewies der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden,\ndass die Schuld seit Erlass der Ordnungsbussenverfügung getilgt oder gestundet wurde. Zudem erhob er keine Verjährungseinrede. Mit der Ordnungsbussenverfügung liegt eine einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellte Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2\nSchKG vor, mit welcher die definitive Rechtsöffnung verlangt werden kann.\nSomit erteilte die Vorinstanz vorbehältlich nachfolgend zu prüfender Nichtigkeitsgründe die definitive Rechtsöffnung zu Recht.\n\n3. a) Keine Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die Verfügung nichtig\nist. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren\nKostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 80 SchKG). Nach ständiger\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Nichtigkeit einer Verfügung oder\neines Entscheids vor, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer\nist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die\nRechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet\nwird. Vorab fallen die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entschei-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ndenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler als Nichtigkeitsgründe in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur\nausnahmsweise zur Nichtigkeit. Dazu ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel erforderlich (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1, BGer\nUrteil 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.1).\n\nb) Nach Ansicht des Gesuchsgegners ist die Ordnungsbussenverfügung\nvom 28. Oktober 2016 (KG-act. 3/2) nichtig. Zunächst macht er geltend, er\nhabe sich nur zeitweise und nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens seit\n2011 in der Schweiz aufgehalten, weshalb er in der Schweiz nicht steuerpflichtig sei. Die Steuerverwaltung habe sein Vermögen ermessensweise viel\nzu hoch veranlagt. Es sei der Steuerwaltung ohne Weiteres zumutbar gewesen einen Kontoauszug des Gesuchsgegners bei der Ausgleichskasse\nSchwyz einzufordern. Die Bussenhöhe hänge vom steuerbaren Einkommen\nab, deshalb sei die Busse zu hoch ausgefallen. Der Gesuchsgegner verweist\ndazu auf das Schwyzer Steuerbuch 70.11: Weisung betreffend die Bemessung von Ordnungsbussen (KG-act. 3).\n\nc) Sinngemäss macht der Gesuchsgegner geltend, dass er in der Schweiz\nnicht steuerpflichtig und somit keine Zuständigkeit der Schwyzer Steuerverwaltung für eine Ordnungsbusse gegeben sei. Nach eigenen Angaben hält der\nGesuchsgegner sich bereits seit rund sieben Jahre in der Schweiz auf. Dass\ner sich nur vorübergehend und ohne Absicht dauernden Verbleibens hier befindet, legt der Gesuchsgegner nicht näher dar. Zudem liegen keine Anhaltspunkte für einen Wohnsitz im Ausland vor. Die örtliche Unzuständigkeit der\nSchwyzer Steuerverwaltung für die fragliche Steuerperiode ist mithin nicht\nersichtlich bzw. zumindest nicht offenkundig. Der Gesuchsgegner vermag mit\ndiesem Vorbringen nicht durchzudringen.\n\nd) Ob die Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2015 zu hoch ausgefallen ist, kann in diesem Verfahren nicht beurteilt werden. Einzig zu prüfen,\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbleiben mögliche Nichtigkeitsgründe bezüglich der Ordnungsbussenverfügung\nvom 28. Oktober 2016.\n\nDie Ordnungsbussenverfügung setzt sich aus zwei verschiedenen Ordnungsbussen zusammen. Einerseits beruht sie auf der Verletzung von Verfahrenspflichten für die direkte Bundessteuer nach Art. 174 DBG und andererseits auf\nder Verletzung von Verfahrenspflichten für die kantonale Steuer i.S.v. § 201\nStG. Die Strafzumessung ist nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen wie etwa dem Verschulden vorzunehmen (BGE 114 Ib 27 E. 4a; BGer\nUrteil 2C_98/2016 vom 1. März 2016 E. 2.2). Grundsätzlich finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch auf Steuerdelikte wie die Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 174 DBG Anwendung (Art. 333 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für das kantonale Strafrecht, sofern\ndieses keine abweichende Regelung vorsieht (§ 2 StrafG), weshalb sich die\nfolgenden Ausführungen gleichermassen auf beide Bussen beziehen. Eine\nBusse bemisst das Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so, dass\ndieser eine seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3\nStGB). Zunächst steht das Verschulden des Täters im Vordergrund. Zudem\nsind das Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten,\nBeruf und Erwerb, Alter und Gesundheit des Täters zu berücksichtigen. Diese\nUmstände stellen jedoch keine eigenständigen Strafzumessungsgründe dar,\nsondern dienen dazu, das Verschulden genauer zu bemessen. Den Steuerbehörden kommt bei der Strafzumessung ein weiter Ermessensspielraum zu\n(BGE 114 Ib 27 E. 4a).\n\n"}