{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-156_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "03e6e8dd32084166fe281ba77fd33baa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-156_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_156_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b06b988ca2b03db3bdf19ab9cf0eb03fbf4f8e6596767092a4eaa075688196dd42114e8833efb8819dc3a52e9f22b27ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26b06b988ca2b03db3bdf19ab9cf0eb03fbf4f8e6596767092a4eaa075688196dd42114e8833efb8819dc3a52e9f22b27ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_156", "Checksum": "a82efd742f973c8129b09ea12ec55a31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:09", "Checksum": "3a5d3e79ee7a0d7544d20c22b929856c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 156\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 27. Dezember 2017\nBEK 2017 156\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\na.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSchweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Schwyz,\nvertreten durch Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, Postfach 1232,\nBahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. September 2017, ZES 2017 347);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Das Amt für Finanzen stellte am 20. Juli 2017 in Vertretung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Schwyz (nachfolgend\nGesuchsteller) ein Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen an das Bezirksgericht March (Vi-act. 1). Bei\nder in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich um eine Ordnungsbussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Betrag von total Fr. 9‘400.00, weil\nA.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) die Steuererklärung für das Jahr\n2015 trotz Mahnung nicht einreichte (Vi-act. 2/3).\n\nb) Am 18. September 2017 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts\nMarch Folgendes (Vi-act. 6):\n\n1. Den Gesuchstellern wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungskreises\nAltendorf-Lachen SZ vom 20.06.2017 definitive Rechtsöffnung\nerteilt für: Fr. 9‘400.00\n\n2. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.\n\n3. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 250.00 werden\nvon den Gesuchstellern erhoben und sind ihnen vom Gesuchsgegner zu ersetzen.\n\n4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen.\n\n5. [Rechtsmittel]\n\n6. [Zufertigung]\n\nc) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 reichte der Gesuchsgegner Beschwerde am Kantonsgericht ein (KG-act. 1). Die Beschwerde enthielt weder\nRechtsbegehren noch eine rechtsgenügende Begründung. Aus diesem Grund\nverfügte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin eine Nachfrist von fünf Tagen, um\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndie Rechtsmittelschrift zu verbessern (KG-act. 2). Der Gesuchsgegner reichte\nmit Eingabe vom 12. September 2017 (richtig: 12. Oktober 2017) innert Frist\neine verbesserte Beschwerdeschrift mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 3):\n\n1. Es sei die Nichtigkeit der Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 28. Oktober 2016 festzustellen.\n\n2. Es sei in der Folge die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts March vom 18. September 2017 aufzuheben und die\nRechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx, Betreibungskreis Alten-\ndorf-Lachen SZ zu verweigern bzw. aufzuheben.\n\n3. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis von der zuständigen Behörde/dem zuständigen Gericht die Nichtigkeit der gegen\nden Beschwerdeführer erlassenen Bussenverfügung (unter Einschluss der unter Ziffer 1. vorgenannten) und ermessensweisen\nSteuereinschätzungen ab dem Steuerjahr 2010 bis und mit 2015\nrechtskräftig festgestellt hat.\n\n4. Subeventualiter ist die Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 28. Oktober 2016 von insgesamt\nCHF 9‘400 auf insgesamt CHF 300 herabzusetzen.\n\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nInnert angesetzter Frist ging seitens der Gesuchsteller keine Beschwerdeantwort ein (KG-act. 5).\n\n2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid,\nso kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1\nSchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen\nGerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Nach\nArt. 373 StGB sind die aufgrund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone\nergangenen rechtskräftigen Entscheide mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen,\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nKosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Diese Entscheide gelten als definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2\nSchKG (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 2017, N 38 zu\nArt. 80 SchKG).\n\n"}