2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zulasten des Kantons Schwyz. Der Beschwerdeführerin ist die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 von der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.