betreffend den Beschwerdegegner hinsichtlich der Kostenauferlegung siehe Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO und der Entschädigung siehe 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 16 beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.