Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 ist ihr nach definitiver Verfahrenserledigung aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Entschädigung (Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2011 162 vom 20. März 2013, E. 6; Art. 433 Abs. 1 StPO; gegenüber dem Beschuldigten mangels Antrags, Bezifferung und Belegung der Forderung [act. 1, S. 2], siehe Art. 433 Abs. 2 StPO; betreffend den Beschwerdegegner hinsichtlich der Kostenauferlegung siehe Art.