3. Im Gesamten gesehen erweist sich der Sachverhalt nicht als derart erstellt, dass von „klarer Straflosigkeit“ gesprochen werden könnte, weshalb das Kantonsgericht Schwyz 15 Verfahren nicht nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 4. Die angefochtene Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017 ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuweisen.