erst nachträglich gewonnene Kenntnis aller und in Ruhe präzis abgewogener Umstände der Ausgangssituation. Für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdegegners ist ebenso entscheidend, welche Folgen er an sein Handeln zum Tatzeitpunkt knüpfte bzw. ob er dieses für strafbar oder (allenfalls im Rahmen eines Irrtums) für straffrei hielt. Er ist namentlich einzuvernehmen, ob er sich durch seine Handlung gerechtfertigt oder gar entschuldigt sah. Schliesslich bleibt zu klären, ob der Beschwerdegegner die Lampe fallen liess oder ob er diese warf.