Der mit seiner Handlung verfolgte Zweck ist bislang unklar, weshalb die Verhältnismässigkeit des von ihm ausgeübten unmittelbaren Zwangs nicht festgestellt und auch das Vorliegen einer ernsten Störung und Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nicht beurteilt werden kann. Die Strafuntersuchung ist deshalb weiterzuführen und der Beschwerdegegner insbesondere einzuvernehmen, weshalb er – trotz der beabsichtigten Nacheile seiner Polizeikollegen – die Lampe gegen den von der Beschwerdeführerin gelenkte Personenwagen zu deren Anhaltung fallen liess bzw. warf. Bei der erneuten Befragung des Beschwerdegegners als Beschuldigter ist auf das Wissen zum Tatzeitpunkt abzustellen und nicht auf die