c) Aufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschwerdegegner eine besondere Rechtsstellung zukommt, durch die sein Verhalten i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt war. Der mit seiner Handlung verfolgte Zweck ist bislang unklar, weshalb die Verhältnismässigkeit des von ihm ausgeübten unmittelbaren Zwangs nicht festgestellt und auch das Vorliegen einer ernsten Störung und Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nicht beurteilt werden kann.