10.1.001, Ziff. 43). Er habe gemäss eigener Aussage nicht selber gesehen, wie die Beschwerdeführerin den ersten Anhalteort durchfahren habe, sondern er habe nur F.________ rufen gehört (U-act. 10.1.001, Ziff. 33). Dementsprechend habe er nicht beurteilen können, ob eine konkrete Gefährdung der Polizisten an der ersten Anhaltestelle be- Kantonsgericht Schwyz 14