Mit Leib und Leben wären grundsätzlich bedeutende Rechtsgüter gegeben. So musste der Beschwerdegegner nach eigener Aussage dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin ausweichen, da er – wie seine Polizeikollegin – sonst wohl von diesem Auto gestreift worden wäre (U-act. 10.1.001, Ziff. 9, Ziff. 24 f., Ziff. 27−30, Ziff. 32 und 41). Die Frage, ob das Verhalten der Autofahrerin zu einer konkreten Gefährdung der Polizisten führte, verneinte der Beschwerdegegner allerdings mit der Begründung, dass sie hätten zurückweichen können (U-act. 10.1.001, Ziff.