10.2.005, Ziff. 7). Fraglich ist, ob im Zusammenhang mit der durch die Beschwerdeführerin begangenen Übertretung wegen Nichtbeachten eines Handzeichens der Polizei (U-act. 15.1.005.07/act. 1, KB 3, Dispositiv-Ziff. 1 f. und 4) eine Gefahrensituation vorlag, die als schwer zu qualifizieren ist. Bei der Beurteilung der Schwere der Gefahr kommt es auf das Gewicht des betroffenen Polizeigutes an, wobei letzteres vorliegend nicht genügend erstellt ist (siehe Reinhard, a.a.O., S. 160; siehe Ausführungen oben zu E. E. 1a/bb und 1a/cc). Mit Leib und Leben wären grundsätzlich bedeutende Rechtsgüter gegeben.