Auch bei Vorliegen einer Gefahrensituation nach § 5 Abs. 2 PolG sind die Elemente des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit richtig anzuwenden. Dies kann Polizeiangehörige vor grosse Anforderungen stellen, was sie aber aufgrund ihrer entsprechenden Ausbildung nicht der Verantwortung enthebt, ihre in einer Extremsituation möglicherweise einer realitätsgerechten Reflexion entgegenstehenden Emotionen und Affekte zu kontrollieren sowie dann als auch zuvor die richtigen und strafrechtlich verantwortbaren Entscheidungen zu Kantonsgericht Schwyz 13