Nach § 5 Abs. 2 PolG können dementsprechend unaufschiebbare polizeiliche Massnahmen ohne anderweitige gesetzliche Grundlage nur getroffen werden, um ernste Störungen und Gefahren für die Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Auch bei Vorliegen einer Gefahrensituation nach § 5 Abs. 2 PolG sind die Elemente des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit richtig anzuwenden.