Aufgrund ihrer generell-abstrakten Umschreibung ist die polizeiliche Generalklausel eng auszulegen. Die polizeiliche Generalklausel ermächtigt die Polizeiorgane, Massnahmen zum Schutz der Polizeigüter zu treffen, um schwere und unmittelbare Gefahren abzuweisen oder erfolgte schwere Störungen zu beseitigen (BGE 128 I 327, S. 336 und 340, E. 3.2 und 4.2; siehe Reinhard, a.a.O., S. 157 und 159 f.; vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV). Nach § 5 Abs. 2 PolG können dementsprechend unaufschiebbare polizeiliche Massnahmen ohne anderweitige gesetzliche Grundlage nur getroffen werden, um ernste Störungen und Gefahren für die Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren.