Der Grundauftrag der Polizei besteht in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Beschluss Nr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 4). Die Erfüllung des polizeilichen Grundauftrags setzt die Befugnis voraus, notfalls in die Freiheitsrechte Einzelner einzugreifen (Beschluss Nr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 4). Die polizeiliche Generalklausel erfasst die gesamte Palette der polizeiliche Handlungsmöglichkeiten (Beschluss Nr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 8). Aufgrund ihrer generell-abstrakten Umschreibung ist die polizeiliche Generalklausel eng auszulegen.