b) Falls der Wurf resp. das Fallenlassen der Taschenlampe als Massnahme zur Anwendung von unmittelbarem Zwang unverhältnismässig war und nicht unter § 20 PolG fiele, wäre i.S. des Grundsatzes der Subsidiarität zu prüfen, ob die polizeiliche Generalklausel das Verhalten des Beschwerdegegners rechtfertigen würde. Der Grundauftrag der Polizei besteht in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Beschluss Nr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 4).