aus, sie habe dann den Lampenwurf gesehen (U- act. 10.1.006, Ziff. 17). Ausserdem äusserte sie sich zur Distanz, aus welcher die Lampe geworfen worden war. Sie sagte aus, dass sie es nicht genau sagen könne; es könne aber nicht weit gewesen sein, sonst hätte er (der Beschwerdegegner) nicht so gut getroffen (U-act. 10.1.006, Ziff.63). Die Frage, ob der Einvernehmende es richtig verstehe, dass C.________ die Lampe der Fahrzeuglenkerin entgegengeworfen habe, bejahte K.________ (U- Kantonsgericht Schwyz 12