Der Beschwerdegegner sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2016 als Auskunftsperson (Geschädigter) aus, er habe, als das Auto auf seiner Höhe gewesen sei, die Lampe in dessen Frontscheibe fallen lassen. Dies, nachdem er von der Fahrbahn zurückgegangen sei, weil er realisiert habe, dass das Auto weitergefahren sei (U-act. 10.1.001, Ziff. 9). In derselben Einvernahme machte der Beschwerdegegner weiter geltend, er habe seine Lampe gegen die Fahrzeugfront fallen gelassen und diese habe die Frontscheibe des Autos getroffen (U-act. 10.1.001, Ziff. 25). Auch zum Abschluss der Einvernahme spricht der Beschwerdegegner nochmals vom Fallenlassen der Lampe (U- act. 10.1.001).