warf. Im Strafbefehlsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ging die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz davon aus, dass der Beschwerdegegner die Lampe warf (Strafbefehl SUB 2016 297 vom 2. März 2017, S. 1 f.). In der angefochtenen Einstellungsverfügung hingegen hält die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdegegner habe die Lampe fallen gelassen (Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017, E. 1 und 5). Der Beschwerdegegner sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2016 als Auskunftsperson (Geschädigter) aus, er habe, als das Auto auf seiner Höhe gewesen sei, die Lampe in dessen Frontscheibe fallen lassen.