Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage unklar, was der Beschwerdegegner mit dem Fallenlassen resp. Werfen der Lampe auf das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug bezweckte (siehe Ausführungen oben zu E. 1a/bb). Es ist somit keine Abwägung möglich, ob der staatliche Eingriff durch ein das private Interesse − insbesondere am Erhalt des Eigentums − überwiegende öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Diese Frage nach dem Eingriffszweck ist zu klären, bevor eine abschliessende Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs erfolgen kann.