10.1.006, Ziff. 7 und 9) polizeitaktisch vorzugehen beabsichtigten. Es ist deshalb im Rahmen des Untersuchungsverfahrens insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob allenfalls das Vorgehen mittels Nacheile bereits vorgängig unter den beiden Patrouillen abgesprochen worden war. cc) Das staatliche Handeln ist gerechtfertigt, soweit der Zweck und die Wirkung des staatlichen Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis stehen (sog. Verhältnismässigkeit i.e.S.; siehe Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006 und Zürich/Basel/Genf 2006, Rn 615; vgl. Reinhard, a.a.O., S. 200 m.w.H.).