ten Nacheile durch die Polizeiangehörigen bei der Triagestelle zum Tatzeitpunkt tatsächlich Kenntnis hatte bzw. nehmen konnte. In seiner Einvernahme sagte er aus, dass ihm seine Polizeikollegen bei der Triagestelle gesagt hätten, dass sie in diesem Moment auf dem Weg zum Patrouillenwagen gewesen seien, weil sie der fehlbaren Lenkerin hätten folgen wollen (U-act. 10.1.001, Ziff. 13). Ob er dies selbst zum Tatzeitpunkt wahrnahm, ergibt sich nicht aus dieser Aussage. Ebenso bleibt fraglich, wie die zum Tatzeitpunkt anwesenden Polizeiangehörigen bei einem mutmasslichen Durchbruch (act. 10.1.001, Ziff. 9; U-act. 10.1.004, Ziff. 10 und 43; U-act. 10.1.006, Ziff.