Eine solche Nacheile i.S.v. Art. 216 StPO – infolge des Nichtbeachtens eines Handzeichens der Polizei – könnte unter gewissen Umständen eine mildere Massnahme sein. Dasselbe gilt für die unmittelbare Sicherung und nachträgliche Auswertung der Videoaufzeichnung im Tunnel, um die Beschwerdeführerin mittels Autokennzeichen ausfindig zu machen (U-act. 8.1.006). Vorliegend ist jedoch unklar, ob der Beschwerdegegner namentlich von der beabsichtig- Kantonsgericht Schwyz 10