Gemäss der Aussage des Beschwerdegegners bei seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson (Geschädigter) ging er davon aus, dass das Verwenden der Lampe das mildeste Mittel dargestellt habe, um das Fahrzeug anzuhalten. Ein Schusswaffeneinsatz sei seinen Ausführungen nach nicht gerechtfertigt gewesen (U-act. 10.1.001, Ziff. 45). Aus den Akten ergibt sich aber auch, dass F.________ und J.________ mit ihrem Patrouillenfahrzeug der Beschwerdeführerin hätten folgen wollen (U-act. 10.1.004, Ziff. 9; U-act. 10.1.004, Ziff. 9; U-act. 10.1.008, Ziff. 9; U-act. 10.1.001, Ziff. 13). Eine solche Nacheile i.S.v.