Dezember 1999, S. 13). Ein milderes Mittel wäre namentlich dann gegeben, wenn die polizeilichen Aufgaben genauso gut hätten erfüllt werden können wie durch das Einwirken mit der Lampe auf den Personenwagen der Beschwerdeführerin (vgl. Reinhard, a.a.O., S. 252). In diesem Fall wäre das Werfen resp. das Fallenlassen der Stablampe nicht erforderlich gewesen, um das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zum Stillstand zu bringen.