bb) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist ultima ratio (siehe Reinhard, a.a.O., S. 252). Wie auch der Regierungsrat in den Materialien ausführt, ist die Ausübung unmittelbaren Zwangs nur dann zulässig, wenn andere Mittel nicht zum Ziel führen. Sei die Anwendung von solchem Zwang erforderlich, so sei von denjenigen Mitteln, die einen raschen und sicheren Erfolg gewährleisten würden, dasjenige zu wählen, das voraussichtlich am wenigsten schade (vgl. zum Ganzen Beschluss Nr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 13).