10.1.001, Ziff. 11). Zum Grund für die von ihm vorgenommene Anhaltung der Beschwerdeführerin befragte ihn die Beschwerdegegnerin nicht. Es ist deshalb ungewiss, was das Handeln des Beschwerdegegners tatsächlich auslöste bzw. in welchem öffentlichen Interesse es erfolgte. Im Rahmen der weiterzuführenden Strafuntersuchung ist folglich zu prüfen, ob sich der Wille des Beschwerdegegners auf die Abwehr einer Gefahr für seine eigenen (U-act. 10.1.006, Ziff. 19 und 44 f.) oder fremde Rechtsgüter (insbesondere seiner Polizeikollegin [U-act. 10.1.001, Ziff. 24 und 29 f. sowie U-act. 10.2.006, Ziff. 8 und 16] oder allenfalls weiterer Personen [U-act. 10.1.001, Ziff. 8; U-act. 10.1.006, Ziff.