Zunächst ist fraglich, welchen Zweck der Beschwerdegegner verfolgte, als er das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit dem Wurf resp. Fallenlassen der Lampe zum Stillstand brachte. Gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner ausgesagt haben, dass er auch nicht wisse, weshalb er das getan habe – das sei aus einem momentanen Reflex gewesen (U-act. 10.1.003, Ziff. 71). Der Beschwerdegegner nannte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson (Geschädigter) keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin angehalten worden sei, sondern verwies auf seinen Polizeikollegen F.________ (U-act. 10.1.001, Ziff.