20 und 63). Indem der Beschwerdegegner mit der Lampe als Eingriffsmittel auf den von der Beschwerdeführerin gelenkten Personenwagen direkt einwirkte und diese zum Anhalten bewegte, schränkte er deren Bewegungsfreiheit als Teil der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und andererseits ihr Eigentumsrecht gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ein. Aufgrund dieser Grundrechtseinschränkungen musste das staatliche Handeln des Beschwerdegegners im öffentlichen Interesse erfolgen und verhältnismässig sein (siehe Art. 5 Abs. 2 Kantonsgericht Schwyz 8