1993, S. 251). Führt der unmittelbare Zwang zu einer Grundrechtseinschränkung, muss diese durch das öffentliche Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 BV).