Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen, wobei diese ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würden (Abs. 2). Unmittelbarer Zwang besteht in der „Einwirkung auf Personen und Sachen durch körperliche Gewalt, etwa mit Hilfsmitteln (z.B. Nagelgurten, Fahrzeuge[n], Tränenreizstoffe[n], Gummischrot, Wasserwerfer[n] und Mehrzweckstöcke[n]) und im äussersten Fall auch durch Schusswaffen“ (Beschluss Nr. 2048/199 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 13; siehe Reinhard Hans, Allgemeines Polizeirecht, Aufgaben Grundsätze und Handlungen, Diss. Bern 1993, Bern/Stuttgart/Wien