a) Gemäss § 20 PolG darf die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen (Abs. 1). Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen, wobei diese ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würden (Abs. 2).